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Ausländische Direktinvestitionen

Foreign Direct Investment (FDI)

Indien hat eines der transparentesten und liberalsten Systeme für ausländische Direktinvestitionen (ADI) unter den Entwicklungs- und Schwellenländern. Eine unterschiedliche Behandlung von ausländischen Investitionen ist auf einige Eintrittsbestimmungen, wie beispielsweise Obergrenzen für den Kapitaleinstieg, begrenzt. Diese Restriktionen sind vor allem in einigen Dienstleistungssektoren, im Bank- und Finanzwesen und in den Bereichen der Verteidigung und Raumfahrt zu finden. Individuelle und von Unternehmen getätigte Investitionen aus dem Ausland, werden generell als ausländische Direktinvestitionen (Foreign Direct Investments; FDI) bezeichnet und seit 1999 durch den Foreign Exchange Management Act (FEMA) geregelt. Bevor der FEMA eingeführt wurde war die Gesetzesgrundlage für ausländische Direktinvestitionen der Foreign Exchange Regulations Act, 1973 (FERA).

Generell existieren zwei Verfahrenswege für die Genehmigung von ausländischen Direktinvestitionen.


Automatische Genehmigung (Automatic route oder Automatic Approval)

Bei diesem Verfahren wird keine vorherige Genehmigung für eine ausländische Direktinvestition benötigt. Das nachträgliche Ausfüllen von Formularen bei der Reserve Bank of India (RBI) bzgl. der getätigten Investitionen dient lediglich dem Protokoll und der Datenerfassung. Das automatische Verfahren ist in allen Sektoren oder Aktivitäten möglich, welche keine Obergrenzen für die einzelnen Sektoren (sector cap) festgelegt haben. Bei diesen Bereichen ist ein ausländischer Kapitaleinstieg bis zu 100 % zulässig. Das automatische Verfahren ist auch für Investitionen erlaubt die sich innerhalb eines „sector caps“ befinden, aber der automatische Weg rechtmäßig ist (z.B. weniger oder gleich 26 % der Anteile an einer Versicherungsfirma).


Die Genehmigung der Behörde zur Förderung der ausländischen Direktinvestitionen (FIPB Approval – Foreign Investment Promotion Board)

Die Behörde zur Förderung der ausländischen Direktinvestitionen (FIPB) ist zuständig für Investitionsanträge,


  • falls der beantragte Beteiligungsbesitz (shareholding) über der erlaubten Obergrenze des Sektors liegt oder.
  • falls die Aktivität sich auf die geringe Anzahl der Sektoren bezieht, in denen entweder kein Kapitaleinstieg zulässig ist oder eine Erlaubnis durch die FIPB obligatorisch ist (z.B. Sektoren, welche eine industrielle Genehmigung benötigen).

Die FIPB garantiert eine gleichberechtigte Behandlung von allen Unternehmen bei der Genehmigung für Investitionen und handelt als eine Art Prüfungsbehörde. FIPB Genehmigungen (oder Ablehnungen) werden normalerweise innerhalb von 30 Tagen ausgestellt.


Im Folgenden finden Sie eine Zusammenfassung der umfassenden Bestimmungen für die einzelnen Sektorengruppen.

Herstellung/Produktion

  • Die meisten Sektoren im Bereich der Produktion sind durch das automatische Verfahren abgedeckt. Ein ausländischer Kapitaleinstieg ist nur auf die Herstellung von Verteidigungsausrüstung (26 %) und fünf weiteren spezifischen Industriezweigen, bei denen eine industrielle Genehmigung (Industrial License, IL0) verpflichtend ist, begrenzt. Aktuelle Änderungen und den neuesten Stand der Bestimmungen finden Sie hier.
  • Die meisten Sektoren der Bergbauindustrie werden durch das automatische Verfahren abgedeckt und ein Kapitaleinstieg von bis zu 100 % ist zulässig. Grenzen für einen ausländische Direktinvestitionen existieren nur in den Bereichen der Atomkraft (74 %) und der Stein- und Holzkohle (74 %).
  • Zudem gibt es bei den meisten Sektoren der Landwirtschaft keine Obergrenzen für einen ausländischen Kapitaleinstieg.
Infrastruktur

Im Sektor Infrastruktur sind in den meisten Bereichen ausländische Direktinvestitionen von bis zu 100 % zulässig. Dazu gehören Autobahnen und sonstige Straßen, städtische Infrastruktur, Häfen, inländische Wasserstraßen und Transport. ADIs mit Beteiligungsobergrenzen sind beispielsweise in den Bereichen der Telefondienstleistungen (74 %) und Fluggesellschaften (49 %) zu finden.

Dienstleistungen

In den folgenden Dienstleistungssektoren ist das automatische Genehmigungsverfahren zulässig und es existieren keine Obergrenzen für einen ausländischen Kapitaleinstieg.


  • Hoch- und Tiefbau
  • Resorts, Hotels und Tourismus
  • Filme
  • Informationstechnologie (IT)
  • Mit IT zusammenhängende Dienstleistungen (ISP/email/voice mail services)
  • Geschäftsdienstleistungen und Unternehmensberatung
  • Mieten und Leasing
  • Beteiligungskapital - Fonds/Unternehmen
  • Medizinische/sanitäre Dienstleistungen
  • Bildung
  • Werbung
  • Großhandel
  • Kurierdienstleistungen

Ein 100 % Kapitaleinstieg ist im Bereich der nicht im Bankwesen tätigen Finanzdienstleister verboten. In den Sektoren Medien, Bank- und Versicherungswesen ist eine ausländische Beteiligung nur unter spezifischen Obergrenzen und Eintrittsbedingungen zulässig. Im Sektor des Einzelhandels ist ein Kapitaleinstieg bis maximal 51 % möglich, wobei die Beteiligung an einem Abholgroßhändler (wholesale cash and carry) bis zu 100 % ordnungsgemäß ist. Juristische Dienstleistungen sind derzeit nicht für ADI zugänglich.

Liste der unzulässigen Sektoren

  • Einzelhandel (außer Markenhandel (single brand retailing))
  • Atomenergie
  • Lotterie, Wetten und Glücksspiel
  • Geschäft der Chit-Sparfonds (Chit Funds)
  • Nidhi Unternehmen (ähnlich den deutschen Kreditgenossenschaften)
  • Plantagen (mit Ausnahmen)
  • Weitere Sektoren, welche nicht für private Investitionen geöffnet sind
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